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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  • 1 Begriffsbestimmungen und Geltung der Bedingungen

Leistungsgeber im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist  die Kirchner-Schulung, Transport & Verkehr. Die Seminarteilnehmer und sonstigen Kunden des Leistungsgebers werden als Leistungsnehmer bezeichnet. Leistungsnehmer  ist in jedem Falle ausschließlich der Vertragspartner.

Diese Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle Leistungen und Services zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer. Sie gelten somit  auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht  nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Leistungsgeber schriftlich bestätigt werden.

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss, Schriftform

Der Leistungsnehmer wird über das Seminarangebot des Leistungsgebers  durch entsprechendes Werbematerial informiert. Die darin benannten  Inhalte sind sämtlich freibleibend und unverbindlich. Der  Vertragsabschluss kommt bei Weiterbildungen und Seminaren über die  schriftliche Anmeldebestätigung durch den Leistungsgeber oder durch  beiderseitige Vertragsunterzeichnung, in dem der individuelle  Leistungsumfang und gegebenenfalls weitere Seminarmodalitäten geregelt  sind, zustande. Vertragsergänzungen, -abänderungen oder Nebenabreden  bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des  Schriftformerfordernisses.

  • 3 Leistungen

Der Leistungsgeber wird bei der inhaltlichen Gestaltung der Seminare  nach eigenem Ermessen dafür sorgen, dass nach möglichst aktuellen  fachlichen und didaktischen Erkenntnissen vorgegangen wird. Gleiches  gilt für die Auswahl der Referenten. Der Umfang der individuellen  Leistungen ergibt sich vorrangig aus dem Vertrag selbst, nachrangig aus  dem Angebot und sonstigen Leistungsbeschreibungen (Flyer, Prospekte).  Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen von  der beschriebenen Leistung (einschließlich einer evtl. Verkürzung oder  Verlängerung des Seminars) können vor oder während der Durchführung des  Seminars vorgenommen werden, soweit diese Änderungen oder Abweichungen  das Seminar in seinem Kern nicht völlig verändern. Der Leistungsgeber  ist berechtigt, den vorgesehenen Referenten im Bedarfsfalle durch  andere, gleich qualifizierte Personen zu ersetzen.

Leistungsfristen und -termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn  dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erbringt der  Leistungsgeber eine fällige Leistung nicht, kann der Kunde nur dann vom  Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder  Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den  Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, sofern  er dem Leistungsgeber zuvor schriftlich, per Telefax oder E-Mail eine  angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung in Verbindung mit der  Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem  erfolglosen Ablauf der Frist ablehnen werde. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Leistungsnehmer die Leistung nicht mehr verlangen. Im  übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen für die Geltendmachung der  vorbezeichneten Ansprüche des Leistungsnehmers nach den gesetzlichen  Bestimmungen. Ein dem Leistungsnehmer wegen verzögerter Leistung etwa  zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf  Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in seiner Höhe auf bis zu 50 % des  Netto-Rechnungswertes der von der Verzögerung betroffenen Leistung  begrenzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Leistungsgebers. Ein vom Leistungsnehmer etwa erklärter Rücktritt vom  Vertrag wegen verzögerter Leistung berührt nur das von der Verzögerung  betroffene Vertragsverhältnis.

  • 4 Mitwirkungspflichten der Leistungsnehmer

Der Leistungsnehmer hat im vereinbarten Umfang die  Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der von dem  Leistungsgeber geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich  sind, vollständig und zeitgerecht zu erbringen, insbesondere dem  Leistungsgeber die notwendigen und geeigneten Materialien und  Informationen unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Ferner ist der Leistungsnehmer verpflichtet, solche Nachfragen des  Leistungsgebers umgehend und zutreffend zu beantworten, die den Zweck  haben, die umsatzsteuerliche Relevanz des vertragsgegenständlichen  Vorgangs zu klären und eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu  können.

  • 5 Teilnehmerskripten und Zusatzleistungen

Teilnehmerskripten, die vom Leistungsgeber zur Verfügung gestellt  werden, sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Das Urheberrecht an den jeweiligen Skripten und allen weiteren Seminarunterlagen (inkl. Software), gleich welcher Art  oder Verkörperung, gebührt allein dem Leistungsgeber oder, sofern  entsprechend ausgewiesen, dem jeweiligen Autor oder Hersteller. Dem  Leistungsnehmer ist es nicht gestattet, die Skripten oder sonstigen  Seminarmaterialien ohne ausdrückliche Zustimmung des Leistungsgebers  ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, in Daten verarbeitende Medien  aufzunehmen, in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten  zugänglich zu machen. Sämtliche Lernmittel, die nicht ausdrücklich vom  Leistungsgeber als Teilnehmerskripten kostenfrei zur Verfügung gestellt  werden, sind auf Kosten des Leistungsnehmers von diesem selbst zu  beschaffen.

Verpflegungs-, Übernachtungs- und sonstige Tagungskosten sind nicht im Seminarpreis enthalten, soweit nicht anders vereinbart.

  • 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, wird die  Seminargebühr bis spätestens 7 Tage vor Seminarbeginn ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungen  werden mit Beendigung des Seminars erstellt. In Einzelfällen ist die schriftliche  Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen möglich, Voraussetzung  hierfür ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den  Leistungsnehmer.

Der Leistungsnehmer ist auch Schuldner einer etwaigen  Selbstbeteiligung der einzelnen Teilnehmer. Es besteht jedoch die  Möglichkeit, dass die Teilnehmer ihre Selbstbeteiligung vor bzw. bei  Veranstaltungsbeginn direkt an den Leistungsgeber entrichten.

Der Leistungsnehmer hat die vertraglich vereinbarten Seminargebühren  und -kosten vollständig zu entrichten, auch wenn einzelne  Seminarveranstaltungen, gleich aus welchem Grunde, von ihm versäumt  werden. Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen und  Abweichungen wie unter § 3 beschrieben, berechtigen ebenfalls nicht zur  Herabsetzung der vereinbarten Seminargebühr. Der Leistungsnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder  rechtskräftig festgestellt oder von dem Leistungsgeber ausdrücklich  schriftlich anerkannt ist. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Leistungsnehmer gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

Gerät der Leistungsnehmer mit Zahlungen in Verzug, sind die  Forderungen des Leistungsgebers mit 5,0 % über dem jeweils gültigen  Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt das Recht des  Leistungsgebers, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu  machen.

  • 7 Rücktritt/Widerruf

Der Leistungsgeber kann vor Beginn des Seminars vom Vertrag  zurücktreten, wenn die von ihm in den Leistungsangeboten festgelegte  Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, oder aus anderen wichtigen  Gründen (höhere Gewalt, plötzliche Erkrankung des Referenten) vor  Seminarbeginn von einer Durchführung absehen.

Bei Absage einer Veranstaltung durch den Leistungsgeber erhält der  Leistungsnehmer unverzüglich eine entsprechende Mitteilung. Entrichtete  Seminargebühren werden  bei bereits begonnenem Seminar anteilig  zurückerstattet. Haftungs- und Schadensersatzansprüche des  Leistungsnehmers gegen den Leistungsgeber sind in jedem Falle  ausgeschlossen.

Soweit der Leistungsnehmer Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und ihm  ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, hat er das Recht, den Vertrag  innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss gemäß § 355 BGB zu  widerrufen.

Bei einer Absage der Veranstaltungsteilnahme durch den  Leistungsnehmer werden diesem – sofern individuell nichts anderes  vereinbart – von dem Leistungsgeber Stornogebühren i. H. v. 20 % des  Rechnungsbetrages berechnet, sofern die Absage bis zu fünf Wochen vor  Veranstaltungsbeginn erfolgt. Bei einer Absage bis zu drei Wochen vor  Veranstaltungsbeginn fallen 40 % der Teilnahmegebühren an, bei Absagen  bis zu einer Woche davor 80 %. Bei einer Absage weniger als eine Woche  vor Veranstaltungsbeginn bzw. bei Abbruch der laufenden Veranstaltung  werden die vereinbarten Gebühren in voller Höhe fällig. Dem  Leistungsnehmer bleibt in diesen Fällen unbenommen, einen geringeren  Schaden des Leistungsgebers nachzuweisen.

Die Entsendung von Ersatzpersonen ist möglich. In diesem Fall wird  dem Leistungsnehmer keine Stornogebühr berechnet. Er bleibt jedoch  Vertragspartner und hat sich hinsichtlich der anfallenden Kosten im  Innenverhältnis an die Ersatzperson/-en zu wenden.

Der Name/die Namen dieser Ersatzperson/-en ist/sind dem Leistungsgeber vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.

Sollten Stornierungsgebühren für die im Auftrag des Leistungsnehmers  vorgenommenen Reservierungen (z. B. Hotelreservierungen, Seminarräume,  Referenten) und Verpflegungsleistungen anfallen, so werden diese dem  Leistungsnehmer unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktrittes vollumfänglich  weiterbelastet.

  • 8 Haftung

Der Leistungsgeber übernimmt keine Haftung für einen mit dem Seminar  beabsichtigten Erfolg und/oder eine gegebenenfalls beabsichtigte  Zulassung zu Prüfungen und/oder das Bestehen solcher Prüfungen, gleich  welcher Art diese sind.

Soweit die Seminare in den Räumlichkeiten des Leistungsnehmers  stattfinden, ist dieser für die Ausstattung der Räume und die Erfüllung  der Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen  verantwortlich. Bei Seminarveranstaltungen in den Räumen des  Leistungsgebers sind etwaige Haftungsansprüche sowohl gegen den  Leistungsgeber als auch gegen dessen Erfüllungs- oder  Verrichtungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.  Der Leistungsgeber haftet nicht für die eingebrachten Sachen des  Leistungsnehmers (Garderobe; Schulungsmaterial etc.). Die jeweilige  Hausordnung ist zu beachten.

  • 9 Teilnahmebescheinigung

Nach Beendigung des Seminars erhält der Leistungsnehmer bzw. erhalten die jeweiligen Einzelteilnehmer ein entsprechendes Zertifikat über die  Teilnahme an dem Seminar und die gegebenenfalls erreichte  Qualifizierung.

  • 10 Datenerfassung

Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und in den Fällen des Satzes 2 darf der Leistungsgeber die personenbezogenen Daten des  Leistungsnehmers unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen  Regelungen speichern und nutzen. Der Leistungsnehmer ist auch nach  Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von  Informationsmaterial des Leistungsgebers einverstanden.

  •  Datenschutz
    Ab dem 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.
    Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Vornamen, Namen, E-Mail-Adressen, Anschriften, Telefonnummern, Geburtstag, Staatsangehörigkeit.
    Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierzu kann es sich um Daten handeln, die Sie uns in einem Kontaktformular eingegeben, oder uns per Mail übersenden.                                                                                                                                                                   
    Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.                                                                                                                                          
    Welche Daten nutzen wir?
    Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder im Rahmen der Anbahnung solcher von Interessenten / Kunden erhalten. Zudem verarbeiten wir, soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich, Personen bezogene Daten, die wir von sonstigen Dritten, zuverlässig (z.B. zur Ausführung von Aufträgen / Schulungen), mit Einwilligung erhalten haben.                                                                                                                                 
    Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
    Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.
    Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?                                                                                             
    Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen.                                                                                                                                                                                                                                                Einsatz von Links
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  • 11 Gerichtsstand

Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder  juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird Osterode am Harz als  ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis  ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen als  unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrags  ergänzungsbedürftige Vertragslücken offenbar werden, so berührt dies  weder die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen noch die  Wirksamkeit dieses Vertrags im Ganzen. Die Vertragspartner verpflichten  sich vielmehr bereits heute, die unwirksame Bestimmung so auszulegen, zu ergänzen, umzudeuten oder zu ersetzen beziehungsweise die Vertragslücke so auszufüllen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte  beziehungsweise der durch die Vertragslücke gefährdete wirtschaftliche  Zweck bestmöglich erreicht wird.

Stand: Dezember 2011